Firmengründung
Schnell und günstig zur Zweigstelle in Australien
In Australien dauert es nur durchschnittliche zwei Tage, bis Sie mit Ihrem Unternehmen vor Ort tätig werden können. Bereits innerhalb dieser kurzen Zeit kann man eine Tochtergesellschaft (subsidiary company) gründen. Dies geschieht in der Regel durch eine Neugründung. Der Erwerb einer bereits gegründeten Vorratsgesellschaft (shelf company) ist dazu nicht üblich.
Zum Vergleich dazu: Für eine Unternehmensgründung in Deutschland benötigt man etwa 45 Tage. Die Einschaltung eines Notars ist bei einer Firmengründung in Australien nicht notwendig.
Firmengründung als „proprietary company"
Auch die Kosten einer Firmengründung in Australien sind nicht mit denen in deutschsprachigen Ländern vergleichbar. Da das angelsächsische Recht kein Mindestgründungskapital vorsieht, beträgt dieses oft nur 1 AUD. Auch die übrigen Gründungskosten sind im Vergleich mit Deutschland, der Schweiz und Österreich enorm niedrig. Die Tochtergesellschaft wird überwiegend in der Rechtsform einer mit der deutschen GmbH vergleichbaren "proprietary company" gegründet.
Eine solche "proprietary company" (Pty Limited) benötigt lediglich einen Anteilseigner und einen Vorstand / Geschäftsführer, muss mindestens einen Geschäftsführungsposten mit einer in Australien ansässigen Person besetzen (resident director), darf keine Finanzierungsaktivitäten entfalten, welche die Erstellung eines Wertpapier-Verkaufsprospektes erfordern würde, kann maximal 50 Gesellschafter haben und kann jederzeit ohne Schwierigkeiten in eine „public company" umgewandelt werden.
Alternativ kann auch eine „public company" gegründet werden. Diese muss mindestens drei Vorstandsmitglieder haben, von denen zwei in Australien gewöhnlich wohnhaft sein müssen und muss mindestens fünf Aktionäre haben. Die letzte Vorgabe entfällt, wenn es die 100%ige Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft ist.
„Branch Office" statt Firmengründung
Statt einer Firmengründung ist es aber auch möglich ein „Branch Office", eine Präsenz in Australien durch Einrichtung einer Zweigniederlassung zu eröffnen. Die meisten ausländischen Unternehmen entscheiden sich jedoch für die Gründung einer Tochtergesellschaft, weil diese nach australischem Recht eine eigenständige juristische Person ist, die unabhängig von der europäischen Muttergesellschaft operiert und vor allem haftet.
Eine Haftung der Muttergesellschaft besteht nach australischem Recht mit weiteren Ausnahmen lediglich dann, wenn die Tochtergesellschaft in Australien insolvent ist und weiter Schulden akkumuliert, und die Muttergesellschaft dieses wusste oder hätte wissen müssen. Zur Gründung einer Zweigniederlassung muss sich das ausländische Unternehmen in einem der Bundesländer registrieren lassen. Es muss einen örtlichen Repräsentanten für seine australische Niederlassung ernennen, der für die Erfüllung der Anforderungen des Corporation Act 2001 verantwortlich ist. Darüberhinaus muss die Zweigniederlassung auch die Bilanzen der Muttergesellschaft in englischer Übersetzung jährlich aktualisiert vorlegen.
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